| April 2010 | |
| Januar 2010 | |
| April 2009 | |
| Dezember 2008 | |
| Juli 2008 | |
| März 2008 | |
| Januar 2008 | |
| September 2007 | |
| April 2007 | |
| September 2006 | |
| März 2006 | |
| September 2005 | |
| Juli 2005 | |
| April 2005 | |
| Mediadaten und Anzeigen |
| Keine halben Sachen! | |
| Gemeinsamer Aufruf | |
| Zur Erschaftsteuerreform | |
| Material zur Kampagne "Keine halben Sachen!" |
| Inhalt | |
| Projekt Migrationsfamilien | |
| Online-Handbuch für Multiplikatoren | |
| Türk-Gays and Lesbians | |
| Türk gey ve lezbiyen | |
| ERMIS |
| Regenbogenfamilien - Ein Projekt und mehr | |
| Beratungsführer Regenbogenfamilien | |
| Kids in Regenbogenfamilien | |
| ilse - Initiative lesbischer und schwuler Eltern |
| Von 1949 bis heute | |
| Geschichte des § 175 | |
| Schwulenpolitik früher | |
| Aktion Standesamt | |
| Brief an Bundespräsident Köhler | |
| Schwule Geschichte | |
| Verfolgung in der NS-Zeit |
| Lebenspartnerschaft | |
| AGG, Rechtsprechung | |
| AGG, Literatur | |
| Andere Rechtsgebiete | |
| Ausländerrecht | |
| Steuerrecht | |
| HIV und AIDS | |
| Links zu Gesetzen und Rechtsprechung im Internet |
| Let’s talk about… | |
| Sexuelle Orientierung | |
| Ursachen? | |
| Themenhefte | |
| Rückblicke | |
| LebenspartnerschaftsG | |
| Antike | |
| Homosexualität / Religion | |
| CSD: Wutschrei | |
| Therapeuten | |
| Länderübersichten | |
| SchwuLesbisches |
|
|
Recht > Lebenspartnerschaft > Stand der Gleichstellung
Stand der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und EhegattenStand: 18.04.2010 Inhalt:1. Zur Rechtsprechung:Lebenspartner sind in den vergangenen Jahren in immer mehr Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Es gibt aber noch immer einige Bereiche, in denen Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten massiv benachteilt werden. Bisher hat die Mehrheit der deutschen Gerichte diese Benachteiligungen gebilligt: Der Gesetzgeber dürfe die Ehe begünstigen, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht (so u.a. die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in einem Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1830/06; NJW 2008, 2325). Diese Begründung hat der Erste Senat durch Beschluss vom 07.07.2009 zurückgewiesen (1 BvR 1164/07, DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516). Nach seine Auffassung reicht die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen eine Vergünstigung zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspartnern verwehrt wird. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung eines Kindes anknüpfen. Durch Art. 3 Abs. 1 GG werde auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss verboten, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (Rz. 78). Bei Vorschriften, die eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und Lebenspartnern bewirken, seien erhebliche Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft erforderlich, um die konkrete Ungleichbehandlung rechtfertigen zu können (Rz 93). Diese die Entscheidung tragenden Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindend. Der Nichtannahmebeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 06.05.2008 ist dagegen nicht bindend. Nach § 93c Abs. 1 S. 2 BVerfGG sind nur Beschlüsse der Kammern nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG bindend, durch die Kammern "Verfassungsbeschwerden stattgeben". Die Leistungen und Begünstigungen, bei denen Lebenspartner noch benachteilit werde, knüpfen an die Unterhaltspflicht von Ehegatten an. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von Lebenspartnern mit denen von Ehegatten übereinstimmen, muss der Gesetzgeber die Lebnspartnerschaften auch in diesen Bereichen gleichstellen. 2. Begründung der Lebenspartnerschaft:Ab dem 01.01.2009 gelten in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg und Thüringen das Personenstandsgesetz 2009, die Personenstandsverordnung 2009 und das Lebenspartnerschaftsgesetz 2009. Damit ist dort einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. Dies gilt ab 01.08.2009 auch in Bayern. Dort kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor einem Notar begründet werden. Nur Baden-Württemberg und Thüringen haben von der sogenannten Länderöffnungsklausel im Lebenspartnerschaftsgesetz Gebrauch gemacht. Sie haben ihre abweichenden Regelungen beibehalten. Dort sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. In den kreisfreien Städten dieser beiden Länder haben diese oft die Standesämter mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraut, bei den Landkreisen ist dies nicht möglich. Die anderen Bundesländer haben für Lebenspartner das neue Personenstandsrecht vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übernommen. Sie brauchen keine doppelten Meldewege zu installieren und brauchen die Beamten, die keine Standesbeamten sind, nicht zusätzlich zu schulen. Außerdem ist die neue Regelung bürgerfreundlicher. Wenn Bürger eine Personenstandurkunde benötigen, brauchen sie sich nur noch an ihr Wohnsitzstandesamt zu wenden. Wenn sie dagegen die Lebenspartnerschaftsurkunde eines Paares brauchen, das die Lebenspartnerschaft in Baden-Württemberg oder Thüringen begründet hat, müssen sie zusätzlich das Amt ausfindig machen, bei dem die Lebenspartnerschaft eingegangen worden ist, und die Urkunde dort anfordern. Zudem können die Bürger in den übrigen Bundesländern frei wählen, bei welchem Standesamt sie die Lebenspartnerschaft eingehen wollen und zwar über die Landesgrenzen hinweg. Zu Recht empfinden viele Betroffene die Sonderregelungen in Baden-Württemberg und Thüringen als Schikane. Auch in Thüringen soll die Sonderregelung beseitigt werden. Nach dem Entwurf des Koalitionsvertrages zwischen CDU und SPD sollen die Standesämter künftig zuständig werden. Damit bliebe Baden-Württemberg das einzige Bundesland, das künftig noch die Standesämter verschlossen hält. 3. Zivilrecht:Die Lebenspartnerschaft ist inzwischen völlig an die Ehe angeglichen worden. Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede
4. Sozialversicherung:Lebenspartner sind inzwischen in allen wesentlichen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente). Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei Einzelfragen. Bei den Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe ist die Lage sehr uneinheitlich. Ímmer mehr Versorgungswerke haben Lebenspartner gleichgestellt, viele aber noch nicht. Siehe auch "Stand der Gleichstellung bei den berufsständischen Versorgungswerken". 5. Sozialrecht:Im Sozialrecht sind Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen beim BAföG. Beim BAföG wirkt sich das für deutsche Lebenspartner günstig aus, weil das Einkommen ihrer Partner nicht angerechnet werden kann. Für ausländische Lebenspartner aus Drittstaaten wirkt sich die mangelnde Gleichstellung dagegen negativ aus. Sie erhalten kein BAföG. 6. Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht:Hier werden Lebenspartner - mit geringfügigen Ausnahmen - wie Ehegatten behandelt. 7. Steuern:Im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht sind Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt worden, ausgenommen die Steuersätze. Im Einkommen- und Grunderwerbsteuerrecht steht die Gleichstellung noch aus. 8. Beschäftigung und Beruf:--- 8.1. Arbeiter und Angestellte:Verpartnerte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Sozialversicherung (Familienmitversicherung in der Krankenversicherung, gesetzliche Hinterbliebenenrente bei der Rentenversicherung) durch das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts mit Ehegatten gleichgestellt worden. Beim (früheren) Ortszuschlag der Stufe 2, beim Sonderurlaub, bei den Reise- und Umzugskosten, bei den Familienheimfahrten, beim Trennungsgeld, bei der Beihilfe und bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung ist die Gleichstellung durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bewirkt worden (Urt. v. 29.04.2004 - 6 AZR 101/03; NZA 2005, 57, und Urteil vom 14.01.2009 - 3 AZR 20/07). 8.2. Beamte und Richter:Bei den Beamten und Richtern ist das Bild uneinheitlich. Verpartnerte Landesbeamte sind im und verschiedenen Bundesländern bei folgenden Leistungen mit ihren verheirateten Kollegen gleichgestellt worden:
Siehe auch die Übersicht: Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen. 9. Landesrecht:In den Bundesländern, die ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung meist in zwei Phasen verlaufen. Das liegt daran, dass das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben einige Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht. Lässt man das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht außer Betracht, dann haben inzwischen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt. Siehe auch die Webseite "Landesgesetze zum Lebenspartnerschaftsrecht". 10. GEZ:Der NDR hat mitgeteilt, dass sich alle Landesrundfunkanstalten, unabhängig von den anderslautenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, im November 2009 entschlossen haben, eingetragene Lebenspartnerschaften der Ehe gleichzustellen." Das heißt, wenn Lebenspartner zusammen wohnen, braucht nur einer von ihnen Rundfunk- und Fernsehgebühren zu zahlen. Das gilt auch für das Rundfunkgerät im Auto des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist. 11. Wie geht es weiter?Wir gehen zwar davon aus, dass der Bund und die Bundesländer sowie die verschiedenen Versorgungseinrichtungen die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (s. oben Abschnitt 1) schließlich umsetzen werden. Aber es ist fraglich, wann sie das tun werden, und vor allem, ob das rückwirkend geschieht. Das wird leichter zu erreichen sein, wenn wir darauf verweisen können, dass zu dieser Frage bereits viele Verfahren bei den Gerichten anhängig sind.
|